Mietbedingungen
für unsere Baumaschinen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Baumaschinenvermietung

I. Versicherung

a)
Der Mietgegenstand selbst ist im Rahmen einer reinen Sachversicherung ausschliesslich in der BRD versichert gegen unvorhergesehene eintretende Schäden. Unvorhergesehen sind Schäden, die weder rechtzeitig vorhergesehen noch mit dem für die im Betrieb ausgeübte Tätigkeit erforderlichen Fachwissen hätten vorhergesehen werden können. Insbesondere wird Entschädigung geleistet für Sachschäden am Mietgegenstand durch Bedienungsfehler, Ungeschicklichkeit, leichte Fahrlässigkeit, Konstruktions-, Material- oder Ausführungsfehler, Versagen von Mess,- Regel,- oder Sicherheitseinrichtungen, Wasser,- Öl,-Schmiermittelmangel, Kurzschluss, Überstrom oder Überspannung, Brand, Blitzschlag, Explosion, Anprall oder Absturz eines Flugkörpers, seiner Teile oder seiner Ladung, Sturm, Hagel, Frost, Eisgang, Erdbeben, Überschwemmung, oder Hochwasser, Diebstahl, Einbruchdiebstahl, Raub. Zubehör, insbesondere Anbaugeräte und Ersatzteile sind gegen einfachen Diebstahl nur versichert, wenn Sie unter Verschluss verwahrt oder an dem versicherten Mietgegenstand befestigt sind.

b)
Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind insbesondere Schäden infolge Kriegereignissen jeder Art, innere Unruhen, Terrorismus sowie Schäden, die vom Mieter oder seinen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht werden.

c)
Der Maschinen – und Kaskoversicherung liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Maschinen- und Kaskoversicherung von fahrbaren und transportablen Geräten ( ABMG 92 ) in der Fassung 01.1995 ©2011 zugrunde. Diese Versicherung deckt nur Schäden am Mietgegenstand selbst ab. Sämtliche Folgeschäden, Schäden an Sachen ausserhalb des Mietgegenstandes oder an Personen sind nicht vom Versicherungsschutz der Maschinen- und Kaskoversicherung umfasst. Die Versicherung entspricht daher nicht dem Vollbild einer Kaskoversicherung in der Autovermietungsbranche!

d)
Die vom Mieter zu leistende Prämie für die Maschinen – und Kaskoversicherung ist, wenn nicht explizit ausgewiesen in dem vereinbarten Mietpreis enthalten. Die Versicherungsprämienleistungspflicht besteht dabei für jeden Kalendertag während der Mietzeit, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang der Mieter den Mietgegenstand tatsächlich nutzt.

e)
Für Mietgeräte deren Listenpreis zwischen 0 € und 999 € liegt, wird im Hinblick auf die dann für den Mieter unwirtschaftlichen Selbstbehaltsregelung kein Maschinen – und Kaskoversicherungsschutz angeboten.

f)
Die Selbstbeteiligung für den Mieter wird bei Vorliegen von Verschulden oder Verantwortlichkeit ( z.B. Betriebsgefahr ) seitens des Mieters fällig und richtet sich je nach Schadenfall und pro Mietgegenstand nach dessen jeweiligen Neugerät-Listenpreis. Sie staffelt sich wie folgt:

Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes: 1.000 € bis 2.999 €
Selbstbehalt je Mietgegenstand 500 €

Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes: 3.000 € bis 24.999 €
Selbstbehalt je Mietgegenstand 1.500 €

Neugerät-Listenpreis des Mietgegenstandes: ab 25.000 €
Selbstbehalt je Mietgegenstand 2.500 €

Sofern im Reparaturfall die Reparaturkosten niedriger als der Selbstbehalt sind, sind nur die
Reparaturkosten vom Mieter zu tragen. Sofern der Schadensfall aufgrund von Diebstahl/Verlust oder Untergang der Sache eintritt, hat der Mieter bei Verschulden seinerseits 20 % vom Wiederbeschaffungswert, mindestens aber den o.g. Selbstbehalt zu bezahlen. Der Wiederbeschaffungswert entspricht dem Gebrauchtmaschinenpreis gemäß der jeweils aktuellen Lectura Schwacke Liste für mobile Baumaschinen. Für schuldhaft verursachte Schäden an Geräten, die bei Abbrucharbeiten eingesetzt wurden oder infolge sonstiger Überbeanspruchung in besonderem Maße entstanden sind, wird ein doppelter Selbstbehalt in Rechnung gestellt. Für Diebstahlschäden an Mietgegenständen, die –mit unseren ausdrücklichen schriftlichen Erlaubnis- in östlichen Anliegerstaaten eingesetzt werden, berechnet die Versicherung einen Selbstbehalt von 25 % des Verkehrswertes des Mietgegenstandes, mindestens jedoch den Selbstbehalt gemäß der oben aufgeführten Staffelung. Selbstbehalt und Wiederbeschaffungswert werden stets zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer abgerechnet.

II

Haftpflichtversicherung als Versicherung von Personen- und Sachschäden außerhalb des Mietgegenstandes: Darüber hinaus ist der Mieter verpflichtet, in eigener Verantwortung auf seine Kosten eine Haftpflichtversicherung im Hinblick auf die sich aus dem Gebrauch und Nutzen des Mietgegenstandes ergebenden Schadensrisiken für Personen uns Sachgegenstände abzuschließen. Bei der Verwendung von selbst fahrenden Arbeitsmaschinen im öffentlichen Verkehrs kann unter bestimmten Vorraussetzungen sogar eine KFZ-Haftpflichtversicherung zwingend gesetzlich vorgeschrieben sein. Auf die Gefahren des Nichtabschlusses weisen wir den Mieter ausdrücklich hin. Abweichend vom vorstehenden haben wir für KFZ-Mietanhänger die gesetzlich vorgeschriebene Haftpflichtversicherung abgeschlossen.

III

Kommt der Mieter den vorgenannten Verpflichtungen zur Vorhaltung von Versicherungen nach Absatz I und II nicht nach, ist er uns gegenüber zum Ersatz hieraus entstehender Schäden verpflichtet; insbesondere hat er uns auch von Ansprüchen Dritter für von ihm schuldhaft verursachten Schäden auf erstes Anfordern freizustellen.

IV

Soweit der Mieter nach gesetzlichen und vertraglichen Grundlagen haftet, haftet er primär persönlich. Der Mieter trägt das Risiko, ob und in welchem Umfang die von ihm abgeschlossen Versicherungen seine Haftungsrisiken abdecken und die Versicherer ihren Verpflichtungen ihm gegenüber nachkommen.

V

Pflichten und Haftung des Mieters

1. Der Mieter ist verpflichtet, sich bei Übergabe, spätestens vor Inbetriebnahme mit dem Gerät vertraut zu machen, eine Sicht – und Funktionsprüfung durchzuführen und wenn die einwandfreie Funktion der Maschine / Hebebühne nicht gewährleistet ist, von einer Inbetriebnahme abzusehen. Für Folgeschäden an der Maschine oder an Leib und Leben von Menschen haftet dann der Mieter.
Der Mieter haftet auch für Einsatz – und Fremdkosten ( z.B. Fahrtkosten, Telefonkosten, Personalkosten, Reparaturen oder Einweisungen vor Ort ) des Vermieters, wenn diese durch Fehlverhalten oder Bedienungsfehler des Mieters oder seines Erfüllungsgehilfen entstanden sind.

2. Der Mieter ist verpflichtet,

a) den Mietgegenstand ausschließlich mit dem zulässigen Kraftstoff zu betanken, stets bestimmungs- und fachgerecht zu benutzen und vor Überbeanspruchung und Witterungseinflüssen in jeder Weise zu schützen.
b) für die sach- und fachgerechte Wartung/Pflege des Gerätes, insbesondere durch die
vorgeschriebenen Ölstandskontrollen und die Versorgung mit Motoröl, Schmierstoffen etc. zu sorgen
c) den Mietgegenstand einschließlich allem Zubehör jeweils nach Gebrauch an einem
sicheren, umschlossenen Raum zu verwahren, soweit dies nach Art des Mietgegenstandes möglich und üblich ist, und somit vor dem Zugriff unbefugter Dritter – insbesondere durch Diebstahl, Beschädigung und unbefugte Inbetriebnahme-
bestmöglich zu schützen und zu sichern;

3. Auftretende Störungen, Schäden und Mängel des Mietgegenstandes sind uns unverzüglich
melden. Bei sicherheitstechnischen Bedenken hat der Mieter den Mietgegenstand sofort
stillzulegen und uns zu benachrichtigen

4. Bei Diebstahl, Unterschlagung oder Sachbeschädigung durch ihn selbst, seine Erfüllungsgehilfen oder Dritte hat der Mieter das Schadensbild bis zu einer Besichtigung durch den Vermieter, den Versicherer oder die Polizei unverändert zu lassen, soweit dies möglich ist. Die entsprechende Anzeige hat der Mieter unverzüglich selbst zu erstatten. Im übrigen sind die Obliegenheiten nach den versicherungsrechtlichen Bestimmungen sorgfältig zu beachten.

5. Der Mieter darf den Mietgegenstand nicht zweckentfremdet nutzen oder anders als auf Baustellen üblich einsetzen, da dies neben hohen Schäden zum Erlöschen der Allgemeinen Betriebserlaubnis des Mietgegenstandes führen kann. Bei selbstfahrenden Arbeitsmaschinen ist das Arbeiten und Transportieren im öffentlichen Straßenverkehr untersagt. Durch den Wechsel der Aufnahmeausrüstung kann das Gerät von der selbst fahrenden Arbeitsmaschine zum KFZ umgewandelt werden. Derartige Nutzungsänderungen sind daher verboten.

VI

Ausgestaltung unserer Haftung auf Schadenersatz

1. Die nachfolgenden Regelungen betreffen sowohl vertragliche Ansprüche des Mieters, insbesondere, aber nicht ausschließlich im Rahmen der Sachmängelbeseitigung, Verzug und Unmöglichkeit, als auch gesetzliche, insbesondere vorvertragliche und deliktrechtliche Ansprüche. Die Haftung für Rechtsmängel wird in diesen Allgemeinen Bedingungen nicht eingeschränkt.

2. Unbeschränkte Haftung bei Vorsatz: Wir haften unbeschränkt bei Vorsatz und dann wenn aufgrund von groben Pflichtverletzungen durch uns die Gesundheit, der Körper oder das Leben von Menschen verletzt worden sind.

3. Definition von Kardinalspflichten und Nicht-Kardinalspflichten: Eine Kardinalspflicht liegt im Vertragsrecht immer dann vor, wenn die Pflichterfüllung für die Erreichung des Vertragszweckes wesentlich ist, weil andernfalls der Vertragszweck gefährdet wäre, sowie dann, wenn der Kunde als Vertragspartner regelmäßig auf die Einhaltung der Pflicht vertrauen darf. Unter dieser Schwelle liegende Pflichten stellen Nicht – Kardinalspflichten dar. Soweit im Folgenden nicht ausdrücklich differenziert wird, sind beide Formen, also Kardinalpflichten und Nicht-Kardinalpflichten erfasst.

4. Wir haften nicht für bereits anfänglich vorhandene Mängel und für nicht vorsehbare Mängel, es sei denn, von uns zugesicherte Eigenschaften nach § 536 BGB sind betroffen, oder eine Kardinalspflicht wurde von uns schuldhaft verletzt. Gleiches gilt für Schäden, aufgrund von Bedienungsfehlern des Mieters.

5. Liegt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung unsererseits vor, haften wir für Schäden unbegrenzt, mit folgender Einschränkung: Für einfache Erfüllungsgehilfen ist unsere Haftung gegenüber Unternehmern auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

6. Beim Vorliegen einer leicht fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits haften wir sowohl Verbrauchern, als auch Unternehmern gegenüber beschränkt bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden, wenn eine Kardinalspflicht betroffen ist.

7. Für Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden, insbesondere für entgangenen Gewinn, Produktionsausfall, Nutzungsausfall u.s.w. im Verhältnis zu Verbrauchern bei fahrlässig verursachten Schäden, wobei die Begrenzungen gemäß allen vorstehenden Bestimmungen gelten. Im Verhältnis zu Unternehmen ersetzen wir Mangelfolgeschäden und mittelbare Schäden nur bei grob fahrlässig verursachten Kardinalspflichtverletzungen bis zur Höhe des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens .

8. Im Übrigen, ist unsere Haftung ausgeschlossen.

9. Für Ansprüche des Mieters auf Grund von uns verschuldeter fehlerhafter oder unterbliebener Aufklärung, Beratung oder Sicherheitsinformation im Hinblick auf Transport, Beschaffenheit, Verwendungsmöglichkeit, Bedienung, Wartung, Instandhaltung sowie aus der Verletzung anderer vertraglicher Verpflichtungen gelten die Haftungsregelungen der vorstehenden Absätze 1. bis 8. entsprechend, jedoch unter Einbeziehung des Absatzes V, 1